Infos für zukünftige Erstklasseltern

An erster Stelle stehen ein respektvolles, wertschätzendes Miteinander und ein verantwortungsbewusster Umgang mit der Natur.
Wir an der Grundschule Wittelshofen gestalten gemeinsam mit Schülern und Eltern das Schulleben.
Wir arbeiten eng mit schulischen und außerschulischen Partnern zusammen.
Hier lernen die Kinder in einer angenehmen Lernumgebung mit allen Sinnen. Selbsttätiges Arbeiten, Eigenverantwortung und Teamfähigkeit werden gefördert.

Unterrichtsstunden der 1. Jahrgangsstufe laut Stundentafel: 23 Stunden
18 Stunden grundlegender Unterricht (mit Kunst und Musik)
2 Stunden Sport
1 Stunde Werken und Gestalten
2 Stunden Religion

Unterrichtszeiten:

 Unterrichtsstunde

 Unterrichtszeit

 1

 08:05 – 08:50 Uhr

 2

 08:50 – 09:35 Uhr

 Große Pause

 09:35 – 09:55 Uhr

 3

 09:55 – 10:40 Uhr

 4

 10:40 -  11:25 Uhr

 Kleine Pause

 11:25 -  11:35 Uhr

 5

 11:35 -  12:20 Uhr

 6

 12:20 -  13:05 Uhr

 

Alle Fahrschüler werden möglichst zeitnah zum Unterrichtsbeginn gebracht und ebenso zeitnah wieder abgeholt. Dies ist möglich, da die Schule keine öffentlichen Linien nutzt.

Den aktuellen Fahrplan finden Sie hier -> Busfahrplan

 

Hausaufgaben
tägliche schriftliche und mündliche Hausaufgaben

Projekte (eine Beschreibung der einzelnen Projekte finden Sie unter Schulleben/Projekte)

  • Antolin Leseförderung
  • Melodica
  • „Aktion Löwenzahn“
  • Malwettbewerb
  • Streuobstwiese
  • Europäisches Schulfruchtprogramm

Flyer "Die bayerische Grundschule" (pdf-Dokument)

1. Schultag - Materialliste

In diesem Dokument finden Sie Informationen zum ersten Schultag und eine Materialliste:
pdf-Dokument

Allgemeine Informationen zur Schulanmeldung

Termin der Anmeldung

Die Schulanmeldung soll in der Zeit vom 01.04. bis 30.04.stattfinden.

Sprengelpflicht

Die Anmeldung erfolgt an der zuständigen Sprengelschule.

Anmeldung

Grundsätzlich können alle Kinder – auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – an der Grundschule angemeldet werden.

Umgekehrt können Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch direkt an der Förderschule anmelden.

Anmeldepflicht

besteht für die Erziehungsberechtigten für:

a)

jedes Kind, das bis zum 30. September des Jahres mindestens 6 Jahre alt geworden ist;

b)

jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen);

c)

jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen;

d)

jedes Kind, für das ein Gastschulantrag (nach Art. 43 BayEUG) an eine andere Schule gestellt werden soll (Antrag muss bis 1.7. d. J. vorliegen!);

e)

jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache; Die Eltern müssen Angaben machen über den Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gem. Art. 37a BayEUG.

f)

jedes Kind, das selbst oder dessen Eltern eine Aufenthaltsgestattung (Asylverfahrensgesetz) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der Zuzug aus dem Ausland mindestens drei Monate zurückliegt.

g)

jedes Kind, das selbst oder dessen Eltern eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz besitzt oder trotz Ausreisepflicht nicht oder noch nicht abgeschoben wird;

h)

 jedes vollzeitschulpflichtige Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt (in diesem Fall unverzügliche Anmeldepflicht);

i)

Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheiden die Eltern über den schulischen Lernort ihrer Kinder (Grundschule, Förderschule, Grundschule mit Profil Inklusion). Eine Anmeldepflicht an der Förderschule besteht nur dann, wenn die Sprengelschule unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann und der Schüler durch den Besuch der Grundschule in seiner Entwicklung gefährdet wäre oder die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft der Grundschule erheblich beeinträchtigt wären. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung mit den Erziehungberechtigten zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Schulen und Erziehungsberechtigten über den schulischen Lernort.

 In den Fällen e), f) und g) ist ggf. eine Sprachstandserhebung zu veranlassen oder durchzuführen, sofern nicht mindestens ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist.

 In den Fällen e), f) und g) ist eine Mitteilung an die Ausländerbehörde zu erstatten, wenn das Kind, das kein Bürger der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, über keine für einen erfolgreichen Schulbesuch ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt.

Verletzung der Anmeldepflicht kann, wenn kein berechtigter Grund vorliegt, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden: Antrag des Schulleiters bei der Kreisaufsichtsbehörde auf Verhängung von Geldbuße

Anmelderecht

besteht für jedes Kind, auch wenn es das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ohne Zeitbeschränkung!); für Kinder, die nach dem 31. Dezember geboren sind, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder deren Stellvertreter (bei Heimkindern auch durch den Heimleiter). Die Erziehungsberechtigten sollten persönlich mit dem Kind zur Anmeldung kommen. Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen.

Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen. Darüber hinaus sollen sie die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind.

Vorzeitige Einschulung:

Das BayKiBiG (Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) sieht vor, dass der Beitragszuschuss für jenes Jahr gewährt wird, das der Schulpflicht vorausgeht. Er bezieht sich somit auf alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Bei vorzeitiger Einschulung erfolgt die Beitragsermäßigung jedoch erst ab dem Monat, in dem die Erziehungsberechtigten den Antrag auf vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Grundschule einreichen. Als Nachweis der erfolgten Anmeldung haben die Erziehungsberechtigten dem Kindergarten eine Kopie des Antrags auf vorzeitige Einschulung vorzulegen.

Im Falle der Rücknahme des Antrags auf vorzeitige Einschulung durch die Erziehungsberechtigten versehen die Schulleitungen diesen Antrag ebenfalls mit einem Eingangsvermerk und händigen den Antragstellern eine Kopie zur Weitergabe an den Kindergarten aus. Die Anträge der Erziehungsberechtigten auf vorzeitige Einschulung sind bis zur endgültigen Entscheidung über die beantragte Einschulung aufzubewahren und anschließend zu den Schülerunterlagen zu nehmen.

Erziehungsberechtigung

Erziehungsberechtigt ist, wer das Sorgerecht für das Kind hat, in der Regel also die Eltern. Bestehen darüber Zweifel (z.B. bei Geschiedenen), so sollte der Bescheid des Vormundschaftsgerichtes eingesehen werden. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Einschreibung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. Dafür genügt in der Regel die Unterschrift eines der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen sollte die schriftliche Zustimmung des anderen Erziehungsberechtigten gefordert werden.

Umgang mit Informationen aus dem Kindergarten an die Grundschule

Ab dem Schuljahr 2008/09 gilt für den Übergang der Kinder aus der Kindertagesstätte in die Grundschule bayernweit eine einheitliche „Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Fachdialog zwischen Kindertageseinrichtungen und Schule über das Kind“ sowie ein einheitlicher Übergabebogen „Informationen für die Grundschule“.

Dieser Bogen wurde mittlerweile überarbeitet. Die dem Bogen beigefügten Erläuterungen für pädagogische Fachkräfte enthalten einen Leitfaden für das gemeinsame Ausfüllen des Bogens mit den Eltern. Zudem sind dem Bogen noch Erläuterungen für die Eltern beigefügt. Der Bogen "Informationen für die Grundschule" und die Erläuterungen für die Eltern werden in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt.

Diese Neuregelung ist sowohl für die Kindertagesstätten, die Schulvorbereitenden Einrichtungen als auch für die Grundschulen und Förderschulen verpflichtend. Andere, teils selbst entwickelte Bögen sind nicht mehr zugelassen. Die Einwilligung der Eltern in den Fachdialog sowie das Ausfüllen des Übergabebogens und dessen Vorlage bei der Schuleinschreibung sind für die Eltern freiwillig.

Die Eltern legen den Übergabebogen am Tag der Schuleinschreibung bei der Schule vor. Die Übergabe muss persönlich durch die Eltern an der Grundschule erfolgen, dies darf nicht durch die Kindertagesstätte geschehen. Eine Übergabe der Informationsbögen durch die Eltern kann jedoch durchaus vorher erfolgen.

Dies ermöglicht den Schulleitungen eine gezielte Organisation des Schuleinschreibeverfahrens.

Schulfähigkeit

Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.

Bekenntniseinheitliche Klassen

Erklärung der Erziehungsberechtigten (Vordruck!), ob sie der Zuweisung ihres Kindes in eine solche Klasse zustimmen, wenn sie gebildet wird. Diese Erklärung gilt für die Dauer des Besuches der jeweiligen Schulart, wenn sie nicht widerrufen wird. Ein solcher Widerruf wird mit Beginn des neuen Schuljahres wirksam.

Einschulungskorridor

Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, wurde zum Schuljahr 2019/2020 ein Einschulungskorridor eingeführt. Die Eltern entscheiden nach Beratung und Empfehlung durch die Schulen, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult wird.

Mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt für die Kinder ein neuer Lebensabschnitt. Zugleich ist der Schulstart auch ein wichtiger Schritt für die Eltern, die gemeinsam mit den Lehrkräften die Kinder in ihrer Entwicklung begleiten und bestmöglich fördern. Jedes Kind bringt unterschiedliche Fähigkeiten und Interessen mit. Mit dem Einschulungskorridor leisten wir dazu einen wichtigen Beitrag und stärken die Entscheidungsfreiheit der Eltern. Die Grundschulen unterstützen die Eltern mit einer umfassenden Beratung und Begleitung. Die Regelung zur Umsetzung des Einschulungskorridors sieht vor, dass für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, der Beginn der Schulpflicht durch eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten um ein Jahr nach hinten verschoben werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG).

Da diese Kinder aber zunächst potenziell schulpflichtig werden, durchlaufen sie das Anmelde- und Einschulungsverfahren an den Schulen ebenso wie alle anderen Kinder (vgl. § 2 Grundschulordnung – GrSO) und es ergeben sich insoweit keine Änderungen.

Wir erachten es als sinnvoll und notwendig, dass die Erziehungsberechtigten vor ihrer endgültigen Entscheidung auch eine Einschätzung der Schule zum Entwicklungsstand, einem etwaigen Förderbedarf des Kindes und zu den Fördermöglichkeiten an der Schule erhalten, um diese in ihre Entscheidung einbeziehen zu können.

Ein altersgerechtes Einschulungsscreening und ein sensibles und verantwortungsbewusstes Vorgehen der Schulleitung bzw. der Lehrkräfte, die mit der Schulanmeldung und dem Aufnahmeverfahren betraut sind, wird seitens der Schulen gewährleistet.

Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung hinsichtlich der Einschulung aus. Die Erziehungsberechtigten haben somit keine Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie das Anmelde- und Einschulungsverfahren durchlaufen wollen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bereits entschieden haben sollten, vom Einschulungskorridor Gebrauch zu machen und ihr Kind erst zum darauffolgenden Schuljahr einschulen zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen, den Schulen bis zum 10. April schriftlich mitteilen. Da dieses Datum im Jahr 2022 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, also den 11. April 2022.

(Quelle: https://www.km.bayern.de/ministerium/meldung/6388/kultusministerium-stellt-einschulungskorridor-und-haushaltsplan-201920-vor.html#:~:text=F%C3%BCr%20Kinder%2C%20die%20zwischen%20dem,ein%20Jahr%20sp%C3%A4ter%20eingeschult%20wird. )