Kindswohlgefährdung

Bitte seien Sie wachsam!
Wenn Menschen zu oft, zu lange und zu eng beieinander sein müssen, führt dies nicht selten zu Gewalt. Bemerken Sie in Ihrem Umfeld Anzeichen von Kindeswohlgefährdung oder Gewalt gegen Kinder, benachrichtigen Sie (ggf. Anonym) bitte das für ihre Region zuständige Jugendamt oder bei besonderer Eile die Polizei unter 110.

 

Infos zum Umgang mit dem Corona-Virus


Sehr geehrte Damen und Herren,

die derzeitigen Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus werden ständig aktualisiert und damit zum Teil auch geändert. Hier der letzte Stand aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium vom heute (7. März 2020). Das Ministerium hat in einer Pressemeldung auf eine Allgemeinverfügung hingewiesen, die heute in Kraft tritt. Darin heißt es:

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Coronavirus-Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten wie Südtirol erlassen. Darauf hat Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml am Samstag hingewiesen. Demzufolge dürfen Schüler und Kindergartenkinder zum Beispiel nach ihrer Rückkehr aus Südtirol für 14 Tage nicht in die Schule bzw. Einrichtung.

Südtirol war am Donnerstagabend vom Robert Koch-Institut als Coronavirus-Risikogebiet eingestuft worden.

Risikogebiete sind laut RKI-Definition "Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann". In Italien gehören dazu außerdem die Region Emilia-Romagna, die Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.

 

Der Text der Allgemeinverfügung lautet:

1. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/In-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.

2. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.

3. Erhält der Träger bzw. das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden.

4. Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 07.03.2020.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Zur Begründung steht in der Allgemeinverfügung unter anderem: "Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden."

Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums betonte: "Deshalb ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden. Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen. Die Anordnung ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben."

In der Allgemeinverfügung wird erläutert: "Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals bzw. der Tagespflegeperson, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden."

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Internet unter

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200306_stmgp_allgemeinverfuegung_coronavirus.pdf

 

Das bedeutet für alle Schulen vor allem, dass auch Schüler*innen ohne auffallende Symptomatik, die aus einem Risikogebiet (z. B. Südtirol) zurückkehren, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Rückkehr die Schule nicht besuchen dürfen. Allerdings ist es ausdrücklich keine Aufgabe der Schulen, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob sich die Kinder in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn die Schulen positive Kenntnis darüber haben (z. B. durch eine Information der Eltern oder des Gesundheitsamts) löst dies das Schulverbot aus. Der Hinweis auf den mindestens 15-minütigen Kontakt (siehe Ziff. 1) grenzt den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause gegeben sein. (vgl. Begründung zur Allgemeinverfügung).

Über Lehrkräfte werden in der Allgemeinverfügung keine weiteren Aussagen getroffen.

 

Allerdings wurde bereits mit einer Sonderausgabe Coronavirus vom 2. März 2020 folgende Regelung vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht:

„2. Umgang mit Rückkehrern aus Risikogebieten ohne Krankheitssymptome

Für Erwachsene, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom Dienst nicht geboten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaats Bayern werden jedoch verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Vorgesetzten darüber zu informieren, dass sie – die Mitarbeiter – sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Den anderen Dienstherren wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
Bei Auftreten von Krankheitssymptomen sollten die Betroffenen zu Hause bleiben und sich telefonisch mit dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in Verbindung setzen.“

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte, ein davon abweichendes Verfahren erfordert eine entsprechende Empfehlung durch das zuständige Gesundheitsamt oder den Arzt der betroffenen Lehrkraft.